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   BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 2 Z 55/87   

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https://dejure.org/1988,10564
BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 2 Z 55/87 (https://dejure.org/1988,10564)
BayObLG, Entscheidung vom 08.09.1988 - BReg. 2 Z 55/87 (https://dejure.org/1988,10564)
BayObLG, Entscheidung vom 08. September 1988 - BReg. 2 Z 55/87 (https://dejure.org/1988,10564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigung von Rohren, die durch den Keller eines anderen Wohnungseigentümers verlegt wurden; Keller als Sondereigentum; Nachträgliche Verlegung von Rohren ohne den Eigentümer zu benachrichtigen; Pflicht des Gerichts zur Augenscheinnahme; Vorliegen einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 05.03.1987 - BReg. 2 Z 111/86

    Anspruch auf Beseitigung eines Erweiterungsbaus

    Auszug aus BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 2 Z 55/87
    Soweit die Leitungen bereits bei Begründung des Wohnungseigentums vorhanden waren, scheitert ein Beseitigungsanspruch des Antragstellers schon daran, daß sein Wohnungseigentum nur in der Ausgestaltung und mit den Einschränkungen entstanden ist, die sich aus den vorhandenen Leitungen ergaben (vgl. BayObLGZ 1987, 78/81 f. = NJW-RR 1987, 717).
  • LG München I, 05.11.2012 - 1 S 1504/12

    Sondereigentum an Bauteilen einer Doppelstockgarage; Teilungserklärung

    Gleiches gilt für Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Gas, Strom und Telefon, wenn und soweit sie sich im Sondereigentumsbereich befinden und nur der Versorgung des jeweiligen Sondereigentums dienen, d.h. ab Abzweigung von der gemeinschaftlichen Hauptleitung (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2001, 752; BayObLG, WuM 1989, 35-36; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 5 Rn. 4, Bärmann/ Armbrüster, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 90).
  • AG Hannover, 23.04.2007 - 72 II 89/07
    Danach steht nicht nur die Hauptversorgungsleitung für Gas im Gemeinschaftseigentum, sondern auch die Leitungen, die von der Hauptleitung abzweigen, aber durch das Gemeinschaftseigentum und durch fremdes Sondereigentum verlaufen, bis sie die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehende Zapfstelle erreichen (vgl. KG WuM 1994, 38sowie 1989, 89;BayObLG WuM 1989, 35 [BayObLG 04.08.1988 - BReg. 2 Z 57/88] sowie WE 1994, 21).
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